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Gliederung:
1. Die Kapitalstrukturentscheidung
1.1 Das Condorcet-Paradoxon
1.2. Der Leverage-Effekt
1.3. Modigliani und Miller
1.4. Unternehmenswert bei Steuern
1.5. Der Multiplikatoransatz
1.6. Die Insolvenzordnung
1.7. Wert des Kreditrisikos
1.8. Fehlanreize bei Fremdfinanzierung
2. Hybride Finanzierungsinstrumente
3. Besondere Finanzierungsformen
3.1. Venture Capital
3.2. Public Private Partnerships
3.3. Forderungsverkauf
3.3.1 Factoring
3.3.2 Asset Backed Securities
3.3.3. Sub Pirme Crisis
3.4. Leasing
4. Going Public
4.1. IPO, Börsengang und Prospekthaftung
4.2. Underpricing: Das Rock Modell
4.3. Kapitalerhöhung, Operation Blanche
4.4. Das Dividendendiskontierungsmodell
4.5. Wachstum und Aktienwert
5. Börsenorganisation und Preisfindung
6. Investitionscontrolling
6.1. Weitzman und Osband-Reichelstein
6.2. Wie reizt man Manager zur Maximierung des NPV an?
6.3. Das Lücke-Theorem
7. Kapitalmarkteffizienz
7.1. Kapitalmarkteffizienz
7.2. Das Informationsparadoxon
7.3. Schlägt Dummheit Mittelmäßigkeit?
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Die Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung verfolgt das Ziel des Gläubigerschutzes sowohl nach Eintritt der Insolvenz als auch bereits davor, da sie eine disziplinierende Wirkung auf den Schuldner haben sollte. In der InsO finden sich drei Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Von einer Überschuldung wird bei den Kapitalgesellschaften wie der AG oder der GmbH &KGaA gesprochen, wenn Verluste gemacht wurden, die mehr als das bilanzielle Eigenkapital aufgezehrt haben.

Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens kann sowohl von einem betroffenen Gläubiger als auch vom Schuldner selbst gestellt werden.

Der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter nimmt die Masse des Unternehmens in Besitz. Das Insolvenzverfahren läuft im Groben in vier Schritten ab:

  • Eröffnung
  • Gläubigerversammlung
  • Vermögensverwertung
  • mgl. Restschuldbefreiung des pers. haftenden Schuldners nach 7 Jahren

Bei der Eröffnung wird vom Gericht zunächst geprüft, ob überhaupt noch genügend Masse vorhanden ist, um wenigstens die Verfahrenskosten zu tragen. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens nicht "mangels Masse" ab, wird ein Insolvenzverwalter gerichtlich bestellt. Er übernimmt die Masse und der Schuldner verliert damit seine Verfügungsbefugnis. Alternativ kann das Gericht den Schuldner selbst verfügungsbefugt lassen. Er wird in diesem Fall unter die Aufsicht eines Sachverwalters gestellt.

Nach spätestens drei Monaten wird die Gläubigerversammlung einberufen und der Verwalter erstattet Bericht über die wirtschaftliche Situation des Schuldners. Die Gläubiger stimmen über die weiteren Schritte im Verfahren ab. Dabei sind Maßnahmen von der sofortigen Einstellung des Betriebes bis hin zur Gesamtveräußerung denkbar.

Im nächsten Schritt erfolgt die Vermögensverwertung: Das kann entweder nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach dem von der Gläubigerversammlung beschlossenen Insolvenzplan erfolgen. Im gesetzlichen Normalfall besteht eine eindeutige Rangfolge der Gläubigerforderungen.

Von der vom Insolvenzverwalter in Besitz genommenen Istmasse werden als erstes Vermögensgegenstände, die nicht dem Schuldner sondern Dritten gehören, zurückgegeben, solange sie herausverlangt werden können. Man spricht davon - im Juristen Deutsch - dass die Vermögensgegenstände ausgesondert werden. Insbesondere Vermögensgegenstände, die nur geleast sind, sind mit einem Aussonderungsrecht verbunden.

Nach der Aussonderung fremder Sachen erfolgt die Absonderung. Hier werden die besicherten Gläubiger aus dem Verwertungserlös ihrer Sicherheiten befriedigt. Die Aussonderung erfolgt bis zur Höhe der Forderungen der besicherten Gläubiger.

Dann werden noch die Verwaltungskosten wie insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters bezahlt. Was jetzt noch übrig geblieben ist, dient zur Befriedigung der Gläubiger. Die Masse zur Befriedigung der Gläubiger ergibt sich also gemäß folgender Rechnung:

Istmasse - Aussonderung - Absonderung - Masseverbindlichkeiten = Restvermögen

Der Quotient Restvermögen geteilt durch die Summe der noch zu befriedigenden Forderungen wird Konkursdividende bzw. Konkursquote genannt. Als erstes werden die vorrangigen Gläubiger bedient. Erst wenn ihre Ansprüche vollständig befriedigt worden sind, erhalten die nachrangigen Gläubiger ihren Anteil. Nachrangige Gläubiger sind beispielsweise Gläubiger, die ihren Kredit in Form eines Nachrangdarlehens gegeben haben. Sollte nach der vollständigen Befriedigung der nachrangigen Gläubiger noch etwas vorhanden sein - was in der Regel nicht der Fall ist - bekommen auch die Eigentümer etwas ausgezahlt.

Der Multiplikatoransatz | Wert des Kreditrisikos